Page 31 - SJR Jahresbericht 2010
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        Anhang

        Zum Verständnis von Jugendarbeit

        Kinder- und Jugendarbeit ist nach § 11 Achtes Buch Sozialgesetzbuch ein
        Teil der Kinder- und Jugendhilfe. Sie ist neben der Bildung und Erziehung
        im Elternhaus, Kindergarten oder Schule und beruflicher Ausbildung ein
        weiterer wichtiger, ergänzender Bildungsbereich in der Freizeit der Kinder
        und Jugendlichen. Ziel der Kinder- und Jugendarbeit ist, zur Persönlichkeits-
        entwicklung junger Menschen beizutragen. Sie soll an den Interessen der
        jungen Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet
        werden. Junge Menschen sollen zur Selbstbestimmung befähigt und zu
        gesellschaftlicher Mitverantwortung und sozialem Engagement angeregt
        und hingeführt werden. Die Kinder- und Jugendarbeit wendet sich grund-
        sätzlich an alle Kinder und Jugendlichen unter 27 Jahren (hauptsächlich
        an Kinder und Jugendliche im Alter zwischen sechs und 18 Jahren) und
        nicht in erster Linie an sog. „Problemgruppen“. Jugendarbeit hat sich in
        Deutschland nach Familie und Schule zunehmend als „drittes Standbein
        der Erziehung“ etabliert.


        Gesetzlicher Auftrag - Sozialgesetzbuches 8. Buch (SGB VIII)
        Nach § 1 SGB VIII ist es das Ziel der Kinder- und Jugendhilfe (und damit auch
        der Kinder- und Jugendarbeit), das Recht auf Erziehung zu gewährleisten
        und die persönliche und soziale Entwicklung junger Menschen zu eigen-
        verantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu fördern.
        Dazu sind Leistungen anzubieten, die Mädchen und Jungen gleichberechtigt
        zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwor-
        tung und sozialem Engagement anregen und hinführen (§ 8, § 9 und § 11
        des SGB VIII). Hierzu ist die Kinder- und Jugendhilfe auch verpflichtet, zur
        Schaffung oder Erhaltung von positiven Lebensbedingungen sowie einer
        kinder- und familienfreundlichen Umwelt beizutragen (§ 1 SGB VIII) und
        die Kinder- und Jugendarbeit freier Träger zu unterstützen (§ 12 SGB VIII),
        also den Stadtjugendring und seine Jugendverbände und -Gemeinschaften.
        In § 11 SGB VIII sind die Schwerpunkte der Jugendarbeit festgelegt, dazu
        gehört demnach:
        Außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, ge-
        sundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung.
        Damit ist festgestellt, dass die Jugendarbeit einen eigenständigen Bildungs-
        auftrag neben der Schule hat. Dieser setzt am Alltag und an der Lebenswelt
        und am Interesse der jungen Menschen an und lebt von der Freiwilligkeit
        der Teilnahme.
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