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Jahresbericht 2010
Anhang
Zum Verständnis von Jugendarbeit
Kinder- und Jugendarbeit ist nach § 11 Achtes Buch Sozialgesetzbuch ein
Teil der Kinder- und Jugendhilfe. Sie ist neben der Bildung und Erziehung
im Elternhaus, Kindergarten oder Schule und beruflicher Ausbildung ein
weiterer wichtiger, ergänzender Bildungsbereich in der Freizeit der Kinder
und Jugendlichen. Ziel der Kinder- und Jugendarbeit ist, zur Persönlichkeits-
entwicklung junger Menschen beizutragen. Sie soll an den Interessen der
jungen Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet
werden. Junge Menschen sollen zur Selbstbestimmung befähigt und zu
gesellschaftlicher Mitverantwortung und sozialem Engagement angeregt
und hingeführt werden. Die Kinder- und Jugendarbeit wendet sich grund-
sätzlich an alle Kinder und Jugendlichen unter 27 Jahren (hauptsächlich
an Kinder und Jugendliche im Alter zwischen sechs und 18 Jahren) und
nicht in erster Linie an sog. „Problemgruppen“. Jugendarbeit hat sich in
Deutschland nach Familie und Schule zunehmend als „drittes Standbein
der Erziehung“ etabliert.
Gesetzlicher Auftrag - Sozialgesetzbuches 8. Buch (SGB VIII)
Nach § 1 SGB VIII ist es das Ziel der Kinder- und Jugendhilfe (und damit auch
der Kinder- und Jugendarbeit), das Recht auf Erziehung zu gewährleisten
und die persönliche und soziale Entwicklung junger Menschen zu eigen-
verantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu fördern.
Dazu sind Leistungen anzubieten, die Mädchen und Jungen gleichberechtigt
zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwor-
tung und sozialem Engagement anregen und hinführen (§ 8, § 9 und § 11
des SGB VIII). Hierzu ist die Kinder- und Jugendhilfe auch verpflichtet, zur
Schaffung oder Erhaltung von positiven Lebensbedingungen sowie einer
kinder- und familienfreundlichen Umwelt beizutragen (§ 1 SGB VIII) und
die Kinder- und Jugendarbeit freier Träger zu unterstützen (§ 12 SGB VIII),
also den Stadtjugendring und seine Jugendverbände und -Gemeinschaften.
In § 11 SGB VIII sind die Schwerpunkte der Jugendarbeit festgelegt, dazu
gehört demnach:
Außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, ge-
sundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung.
Damit ist festgestellt, dass die Jugendarbeit einen eigenständigen Bildungs-
auftrag neben der Schule hat. Dieser setzt am Alltag und an der Lebenswelt
und am Interesse der jungen Menschen an und lebt von der Freiwilligkeit
der Teilnahme.
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