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Jahresbericht 2015


                   Anhang

                   Zum Verständnis von Jugendarbeit

                   Kinder-.und.Jugendarbeit.ist.nach.§.11.Achtes.Buch.Sozialgesetzbuch.ein.
                   Teil.der.Kinder-.und.Jugendhilfe..Sie.ist.neben.der.Bildung.und.Erziehung.
                   im.Elternhaus,.Kindergarten.oder.Schule.und.beruflicher.Ausbildung.ein.
                   weiterer.wichtiger,.ergänzender.Bildungsbereich.in.der.Freizeit.der.Kinder.
                   und.Jugendlichen..Ziel.der.Kinder-.und.Jugendarbeit.ist,.zur.Persönlichkeits-
                   entwicklung.junger.Menschen.beizutragen..Sie.soll.an.den.Interessen.der.
                   jungen.Menschen.anknüpfen.und.von.ihnen.mitbestimmt.und.mitgestaltet.
                   werden..Junge.Menschen.sollen.zur.Selbstbestimmung.befähigt.und.zu.
                   gesellschaftlicher.Mitverantwortung.und.sozialem.Engagement.angeregt.
                   und.hingeführt.werden..Die.Kinder-.und.Jugendarbeit.wendet.sich.grund-
                   sätzlich.an.alle.Kinder.und.Jugendlichen.unter.27.Jahren.(hauptsächlich.
                   an.Kinder.und.Jugendliche.im.Alter.zwischen.sechs.und.18.Jahren).und.
                   nicht.in.erster.Linie.an.sog..„Problemgruppen“..Jugendarbeit.hat.sich.in.
                   Deutschland.nach.Familie.und.Schule.zunehmend.als.„drittes.Standbein.
                   der.Erziehung“.etabliert.
                   •  Gesetzlicher Auftrag - Sozialgesetzbuches 8. Buch (SGB VIII)
                   Nach.§.1.SGB.VIII.ist.es.das.Ziel.der.Kinder-.und.Jugendhilfe.(und.damit.auch.
                   der.Kinder-.und.Jugendarbeit),.das.Recht.auf.Erziehung.zu.gewährleisten.
                   und.die.persönliche.und.soziale.Entwicklung.junger.Menschen.zu.eigen-
                   verantwortlichen.und.gemeinschaftsfähigen.Persönlichkeiten.zu.fördern..
                   Dazu.sind.Leistungen.anzubieten,.die.Mädchen.und.Jungen.gleichberechtigt.
                   zur.Selbstbestimmung.befähigen.und.zu.gesellschaftlicher.Mitverantwor-
                   tung.und.sozialem.Engagement.anregen.und.hinführen.(§.8,.§.9.und.§.11.
                   des.SGB.VIII)..Hierzu.ist.die.Kinder-.und.Jugendhilfe.auch.verpflichtet,.zur.
                   Schaffung.oder.Erhaltung.von.positiven.Lebensbedingungen.sowie.einer.
                   kinder-.und.familienfreundlichen.Umwelt.beizutragen.(§.1.SGB.VIII).und.
                   die.Kinder-.und.Jugendarbeit.freier.Träger.zu.unterstützen.(§.12.SGB.VIII),.
                   also.den.Stadtjugendring.und.seine.Jugendverbände.und.-Gemeinschaften.
                   In.§.11.SGB.VIII.sind.die.Schwerpunkte.der.Jugendarbeit.festgelegt,.dazu.
                   gehört.dem-nach:

                   Außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, ge-
                   sundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung.
                   Damit.ist.festgestellt,.dass.die.Jugendarbeit.einen.eigenständigen.Bildungs-
                   auftrag.neben.der.Schule.hat..Dieser.setzt.am.Alltag.und.an.der.Lebenswelt.
                   und.am.Interesse.der.jungen.Menschen.an.und.lebt.von.der.Freiwilligkeit.
                   der.Teilnahme..



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